Fluglärmschutzgesetz
Vollzug am Airport Nürnberg
(Bildnachweis: Airport Nürnberg)
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, kürzer Fluglärmschutzgesetz oder Fluglärmgesetz (FluLärmG), hat gemäß seinem § 1 Zweck und Geltungsbereich die Aufgabe, „in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen.“
Der Airport Nürnberg stellt auf seiner Homepage Informationen zum Thema Fluglärm im Allgemeinen und zum Vollzug des Fluglärmschutzgesetzes im Besonderen bereit.
Mit freundlicher Genehmigung des Airport Nürnberg stellen wir Ihnen diese Informationen im Original zur Verfügung.